Keine Umgestaltung ohne ihre Einwilligung
Grundsätzlich bedarf die
Bearbeitung allein nach § 23 S. 1 UrhG noch nicht der Zustimmung des Herstellers. Diese ist erst vor einer Veröffentlichung oder Verwertung einzuholen. Bei Datenbankenwerken sieht § 23 S.2 jedoch vor, daß bereits
die Bearbeitung von der Zustimmung des Herstellers abhängt.
Aber auch hiervon gibt es wieder eine Ausnahme,
nämlich die freie Benutzung des Werkes nach § 24 UrhG. Diese liegt vor, wenn das ursprüngliche Werk als Ausgangspunkt der Entwicklung zugrunde liegt, im Endefekt aber etwas völlig neues und eigenständiges daraus
hervor geht. Diese freie Benutzung ist vom Urheber zu dulden.
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